§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Klinikumskirche zu Stralsund”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Förderverein Klinikumskirche zu Stralsund e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von geistlich-kulturellen Begegnungen in der Klinikumskirche Stralsund .
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Fördervereins ist es – eingedenk der vorgenannt bezeichneten Nutzung der Klinikumskirche – aus Mitgliederbeiträgen, Spendengeldern und den Überschüssen aus den durch den Verein veranstalteten, in der Kirche stattfindenden kulturellen Veranstaltungen Finanzmittel bereitzustellen, die ausschließlich für die Nutzung der Kirche als geistlich-kulturelle Begegnungsstätte verwendet werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen beträchtlich in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr nicht zu zahlen. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit

§ 6 Organe des Vereines

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus  dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgaben des Schriftführers auch einem Beiratsmitglied übertragen
  2. Zur Wirksamkeit der Vertretung genügt die Mitwirkung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2  seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 6 Personen, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen.

§ 12 Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat hat die Aufgabe:

  1. über wichtige Vereinsangelegenheit zu beraten,
  2. dem Vorstand Empfehlungen zu geben

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.In dem Fall hat dies zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes zu geschehen. Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf eine Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.  Auch  bei Wahlen kann die Versammlung die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied  übertragen.
  2. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch einen Bevollmächtigten gemäß § 13 ABS. 1 S.2  vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  3/4  der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 6, Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Hansestadt Stralsund (§ 2, Abs. 4).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.